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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ferienhaus-Europaweit.de
ist eine Veranstalterplattform. Balaton24 ist bei den auf
Ferienhaus-Europaweit.de angebotenen Leistungen nicht als Veranstalter tätig
und führt keine
Vermittlungen oder Reservierungen durch. Für die Beschreibung der
Objekte ist die Novasol
GmbH verantwortlich. Buchungen erfolgen direkt bei der Novasol GmbH, es
gelten deren
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Sie hier nachstehend vorfinden:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Novasol GmbH:
| |
Liebe
Ferienhausurlauber,
wir haben mit Sorgfalt eine große Auswahl an Ferienunterkünften
zusammengestellt und hoffen, dass Sie "Ihr" Feriendomizil bei
uns gefunden haben oder finden werden. Bitte beachten Sie unsere
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, damit Sie wissen, was
Sie von uns verlangen können und was wir von Ihnen erwarten.
1. Anmeldung und Bestätigung
Die Anmeldung ist Ihr verbindliches Angebot auf Buchung einer
Ferienunterkunft zu den in unserem Katalog angegebenen Bedingungen. Die
Buchung kommt mit der Annahme der Anmeldung durch uns zustande. Diese
Annahme durch uns bedarf keiner bestimmten Form, sie erfolgt in der
Regel jedoch durch unsere schriftliche Bestätigung bei oder unverzüglich
nach Ihrer Anmeldung.
Weicht unsere Annahmeerklärung inhaltlich von Ihrer Anmeldung ab oder
fehlt die Bestätigung Ihrer Sonderwünsche, so ist dieses ein neues
Angebot von uns, an das wir uns 10 Tage gebunden halten. Die Buchung
kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie
die Annahme erklären.
2. Bezahlung, Aushändigung von Mietunterlagen
Wir weisen darauf hin, dass uns das Gesetz nur dann erlaubt, vor
Beendigung der Mietzeit oder Reise Zahlungen von Ihnen anzufordern oder
anzunehmen, wenn wir Ihnen einen Sicherungsschein im Sinne von § 651 k
BGB übergeben haben.
Bei Buchung (Vertragsabschluß) mehr als 42 Tage vor Anreise beträgt
die Anzahlung bei gleichzeitiger Übergabe des Sicherungsscheines, der
auch die spätere Restzahlung absichert, 25% des Gesamtpreises.
Die Restzahlung wird fällig spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten
Anreisetag (eingehend bei NOVASOL AS in Hellerup). Bitte beachten Sie
die Banklaufzeiten.
Ohne vollständige Zahlung des Mietpreises haben Sie keinen Anspruch auf
Aushändigung von Mietunterlagen oder Erbringung von Leistungen durch
uns.
Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die von uns bis zu
unserer Buchungsbestätigung zu letzt bekannt gegebenen Preise. Diese
sind Endpreise inkl. fester Nebenkosten. Vor Ort kommen nur noch
verbrauchsabhängige Kosten hinzu.
Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vor Ort vom Reiseteilnehmer
bei Dritten (z.B. Vermieter der Ferienunterkunft) gebucht werden (z.B.
Boot, Motor für Boot etc.), sowie Fremdleistungen, die vom
Reiseteilnehmer bei Dritten (z.B. Fährüberfahrt, Flug, Mietwagen etc.)
gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von NOVASOL.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die örtlichen Vermieter eine
angemessene Kaution zu verlangen berechtigt sind, abhängig vom
Hausstandard, der Jahreszeit und der Aufenthaltsdauer. Die Höhe dieser
Kosten geben wir Ihnen bekannt, bevor wir Ihre Anmeldung bestätigen.
Aufwendungen für Nebenleistungen, z.B. Beschaffung von Visa, Divisen
sowie telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen
zu Ihren Lasten und werden von uns nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Bei Buchung weniger als 42 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag, wird
die Bezahlung einzeilvertraglich geregelt.
3. Versicherungen
Im Mietpreis der bei NOVASOL gebuchten Ferienunterkunft ist eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
enthalten. Zudem besteht eine Insolvenz-Versicherung gemäß § 651 k
BGB. Versicherer: HanseMerkur, Reiseversicherung AG, Neue Rabenstraße
28, D-20352 Hamburg.
Versicherungsschutz besteht gemäß den Versicherungsbedingungen zu der
kombinierten Reiseveranstalter-, Insolvenz- und Reiserücktrittsversicherung
- die im folgenden abgedruckt sind. Die Bedingungen liegen zusammen mit
einer Verbraucherinformation auch bei den Buchungsstellen aus oder sind
erhältlich bei:
NOVASOL GmbH
Gotenstraße 11
D-20097 Hamburg
Tel. 040-238859-0
Fax 040-238859-24
Hier melden Sie bitte auch jeden Schaden und unterrichten Sie zudem
unverzüglich Ihre Buchungsstelle.
Wir empfehlen den Abschluss einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit und den Abschluss einer Diebstahlversicherung
bei der tourVERS Touristik Versicherungs-Service GmbH, Borsteler
Chaussee 51, 22453 Hamburg, Tel. 040-244288-0, Fax 040-244288, den wir
gerne vermitteln.
3.1 Umfang der Versicherung
1. Reiseveranstalter-Insolvenz
a) Der Versicherer leistet Entschädigung gem. § 651 k BGB
aa) für den vom Reisevertragspartner gezahlten Reisepreis, sofern und
soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des
Reiseveranstalters ausfallen,
bb) für notwendige Mehraufwendungen, die einer versicherten Person
infolge von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters für
die Rückreise entstehen.
b) Die Haftung des Versicherers für die von ihm in einem Jahr insgesamt
wegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz von Reiseveranstaltern zu
erstattende Beträge aus allen bei ihn bestehenden
Reiseveranstalter-Insolvenz-Versicherungsverträgen ist auf € 110 Mio
begrenzt.
2. Reise-Rücktritt
a) Der Versicherer ist ferner leistungspflichtig, wenn nach Reisebuchung
infolge eines der nachstehend genannten wichtigen Gründe entweder die
Reiseunfähigkeit einer versicherten Person nach allgemeiner
Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise oder
deren planmäßigen Beendigung nicht zugemutet werden kann:
aa) Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des
Reisevertragspartners, seines Ehegatten, seiner Kinder, Eltern,
bb) Impfunverträglichkeit einer versicherten Person,
cc) Schwangerschaft einer versicherten Person,
dd) Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers infolge unerwarteter
betriebsbedingter Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
ee) Urlaubssperre infolge der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses,
sofern die versicherte Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet
war und das Arbeitsamt der Reise abgestimmt hat, des
Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten/Lebenspartners.
ff) Schaden am Eigentum einer versicherten Person an seinem
Heimatwohnort infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher
Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der
wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich oder
sofern zur Schadensfeststellung seine Anwesenheit notwendig ist.
b) Eine Leistungspflicht des Versicherers besteht jedoch nicht, wenn
aa) einer der vorgenannten wichtigen Gründe darauf beruht, dass sich
die Gefahr des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse,
politischer Gewaltanwendungen, Aufruhr, sonstige bürgerliche Unruhen,
Kernenergie oder aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen
oder deren Vorhandensein als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder
kriegsähnlichen Ereignisses realisiert hat,
bb) für die versicherte Person der Versicherungsfall bei Abschluss des
Reisevertrages voraussehbar war oder die versicherte Person ihn vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
c) Der Versicherer leistet Entschädigung
aa) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseveranstalter oder einem
anderen vom Reisevertragspartner vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten,
bb) bei Nichtbenutzung einer bzw. eines mit dem Reisevertrag gemieteten
Ferienwohnung, Ferienhauses oder Ferienappartements in einem Hotel für
die dem Vermieter oder einem anderen vom Reisevertragspartner
vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten,
cc) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen
Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen
Mehrkosten einer versicherten Person, vorausgesetzt, dass An- und
Abreise in dem versicherten Arrangement enthalten sind; dies gilt auch
im Falle nachträglicher Rückkehr,
dd) bei vorzeitiger Aufgabe einer bzw. eines mit dem Reisevertrag
gebuchten Ferienwohnung, Ferienhauses oder Ferienappartements in einem
Hotel für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine
Weitervermietung nicht gelungen ist.
Bei der Erstattung der Kosten gemäß c) wird in bezug auf Art und
Klasse des Transportmittels, der Unterkunft und Verpflegung auf die
durch die Reise gebuchte Qualität abgesteilt. Wenn abweichend von der
gebuchten Reise die Rückreise mit Flugzeug erforderlich wird, werden
nur die Kosten für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse
ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilkosten, Kosten für Begleitpersonen
sowie Kosten für die Überführung von verstorbenen versicherten
Personen.
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe des auf eine
versicherte Person entfallenden Reisepreises abzüglich des
Selbstbehaltes. Sollten die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten
den Reisepreis übersteigen, so ersetzt der Versicherer auch den darüber
hinausgehenden Betrag abzüglich des Selbstbehaltes. Der Selbstbehalt
beträgt € 20,- je Person, mindestens € 65,- pro Buchung.
Wird der Versicherungsfall durch Krankheit ausgelöst, so trägt die
versicherte Person von dem erstattungsfähigen Schaden 20 v. H. selbst,
Mindestens jedoch € 20,- pro Person oder mindestens € 65,- pro
Buchung.
3.2 Obliegenheiten im Versicherungsfall
1. Die versicherte Person ist im Fall des Ziffer 3.1 Nr. 2 a)
verpflichtet,
a) dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich
mitzuteilen und gleichzeitig die Reise bei der Buchungsstelle oder im
Falle der schon angetretenen Reise beim Reiseveranstalter zu stornieren,
b) dem Versicherer jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihm alle
erforderlichen Beweismittel von sich aus zur Verfügung zu stellen,
insbesondere ärztliche Atteste über Krankheiten, Unfälle, Impfunverträglichkeit,
bzw. Schwangerschaft im Sinne von Ziffer 1. unter Beifügung der
Buchungsunterlagen einzureichen.
c) auf Verlangen des Versicherers die Ärzte von der Schweigepflicht in
bezug auf den Versicherungsfall zu entbinden, soweit diesem Verlangen
rechtswirksam nachgekommen werden kann.
2. Verletzt die versicherte Person eine der vorstehenden Obliegenheiten,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur
Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss, weder auf
die Feststellung des Versicherungsfalles, noch die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
3.3 Rechte im Schadensfall
Ansprüche, die eine versicherte Person anlässlich eines Schadensfalles
hat, kann diese unmittelbar und ohne Zustimmung des Reiseveranstalters
direkt gegenüber dem Versicherer geltend machen.
Der Versicherer verzichtet auf die Möglichkeit, gegen Ansprüche der
versicherten Person gemäß § 35 b des Versicherungsvertragsgesetzes
mit fälligen Prämienforderungen und/oder einer anderen ihm aus dem
Versicherungsvertrag zustehenden Forderungen aufzurechnen.
3.4 Zahlung der Entschädigung
Die Entschädigung des Versicherers wird fällig, sobald seine
Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe nach festgestellt ist. Eine
Entschädigung im Zusammenhang mit einer Reiseveranstalter-Insolvenz
(Ziffer 3 Nr. 1 a) wird jedoch nicht vor Ablauf des Versicherungsjahres
(siehe (Ziffer 3 Nr. 1 b) fällig, in welchem der Versicherungsfall
eingetreten ist. Alle Zahlungen erfolgen ausschließlich in EURO.
3.5 Übergang von Ersatzansprüchen
Mit und in Höhe einer Entschädigung des Versicherers gemäß (Ziffer 3
Nr. 1 gehen alle Ansprüche einer versicherten Person gegen den
Reiseveranstalter auf den Versicherer über.
3.6 Anwendbares Recht
Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung.
3.7 Verjährung/Klagefrist
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die
Versicherungsleistung fällig wird. Ist der Anspruch einer versicherten
Person bei dem Versicherer angemeldet worden, bleibt der Zeitraum
zwischen der Anmeldung und dem Zugang der schriftlichen Entscheidung des
Versicherers bei der Fristberechung unberücksichtigt.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die
versicherte Person den Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht
innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend macht, nachdem der
Versicherer die begehrte Versicherungsleistung abgelehnt hat. Die Frist
beginnt, nachdem die Ablehnung des Versicherers der versicherten Person
schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge
mitgeteilt wurde.
3.8 Gerichtsstand
Die versicherte Person kann Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
gegen den Versicherer bei dem zuständigen Gericht am Sitz der
Versicherers geltend machen.
3.9 Beanstandungen zum Versicherungsschein
Die für Beschwerden zuständige Aufsichtsbehörde ist das
Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen, Grauerheindorfer Straße
108, 53117 Bonn.
4. Personenzahl
Ein Feriendomizil darf nicht mit mehr Personen bewohnt werden, als im
Katalog ausgeschrieben sind und/oder angemeldet sind.
Wir machen darauf aufmerksam, dass die Vermieter das Recht haben, überzählige
Personen abzuweisen.
Das gilt nicht für 1 Kind bis zum Alter von 3 Jahren in den Ländern Dänemark,
Schweden und Norwegen.
5. Leistungs- und Preisänderungen, Rücktritt und Kündigung durch
uns
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt der Buchung, die nach Annahme der Anmeldung notwenig
werden, und die von uns nicht wider Treu und glauben herbeigeführt
werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind
und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Wir sind verpflichtet, Sie über zulässige Leistungsänderungen oder
einen zulässigen Rücktritt von der Buchung unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung
oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Erfolgt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, sind
Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der
Lage sind, eine solche ohne Mehrpreis aus unserem Angebot anzubieten.
Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch uns gegenüber
uns geltend zu machen.
Wir können vor Antritt der Reise von der Buchung zurücktreten oder
nach Antritt der Reise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn Sie
die Durchführung der Reise nachhaltig stören oder wenn Sie sich in
solchem Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung der
Buchung gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir den Anspruch
auf den Reisepreis. Wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
6. Ersatzpersonen, Rücktritt, Umbuchung, Nichtantritt und
Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Sie haben das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt Ihrer
ein Dritter an der Reise teilnimmt. Wir können der Teilnahme eines
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen
nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften des
Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter an Ihre Stelle, so haften Sie und der Dritte uns gegenüber
für den Mietpreis als Gesamtschuldner.
Sie können bis Reisebeginn durch Erklärung uns gegenüber von der
Buchung zurücktreten. Maßgeblich für die Berechnung aller Fristen ist
- auch bei telefonischem Rücktritt - jeweils der Eingang der Erklärung
bei uns.
Uns steht bei einem Rücktritt durch Sie unter Verlust des Anspruchs auf
den vereinbarten Reisepreis eine angemessene Entschädigung nach § 651
j BGB zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem ursprünglich vereinbarten
Preis unter Abzug des Wertes, der von uns ersparten Aufwendungen sowie
dessen, was wir durch eine anderweitige Verwendung der Leistungen
erwerben können.
Wir können diesen Anspruch auch pauschalieren nach § 651 I Abs. 3 BGB.
Sofern wir den Entschädigungsanspruch pauschalieren, betragen die Rücktrittsgebühren:
a) bis 60 Tage vor Mietbeginn 20% des bestätigten Preises
b) ab 59. Tag vor Mietbeginn 50% des bestätigten Preises
c) ab 35. Tag vor Mietbeginn 80% des bestätigten Preises
Sowohl hinsichtlich der pauschalierten Rücktrittsgebühren als auch der
Pauschale bei Umbuchungswünschen bleibt Ihnen Ihr Recht, uns einen
geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen, unbenommen.
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können
sofern Ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
von der Buchung durch eine Neuanmeldung erfüllt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen. Für diese
erheben wir eine Kostenpauschale in Höhe von € 50.
7. Verspätung/außergewöhnliche Umstände
Wird die Reise infolge bei Buchung nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
wir als auch Sie die Buchung kündigen.
Wird gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen. Wir sind in diesen Fällen
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls
wir eine Beförderung schulden, Sie zurückzubefördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von Ihnen und uns je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten Ihnen zur Last.
8. Reisedokumente, Pass-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsbestimmungen
Wir informieren Sie über die Bestimmungen von Pass-, Visa-, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften Ihres Urlaubslandes. Sie sind verpflichtet,
Besonderheiten in Ihrer Person und in der Ihrer Mitreisenden, die in
Zusammenhang mit den Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren.
Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden
wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers,
ausgenommen, wenn sie durch unsere schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation bedingt sind.
9. Gewährleistung, Mitwirkungspflicht/Abhilfeverlangen
Sie können unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den wir nicht zu vertreten haben.
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen
alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung
beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Sämtliche
Beanstandungen sind, sofern der Vermieter nicht bereits unverzüglich
Abhilfe schafft, binnen angemessener Frist bei einer NOVASOL eigenen
Schlüsselübergabestelle, wenn eine solche in der Anreisebeschreibung
im Mietausweis oder den Reiseunterlagen benannt ist oder bei deren
Fehlen oder deren Nichterreichbarkeit bei der Zentrale auf Rømø, Søvej
2, 6792 Rømø, Dänemark, Telefon: 0045 70 424 424 (Fax 0045 70 424
425) anzuzeigen.
Eine nachträgliche Herabsetzung des Reise-/Mietpreises (Minderung) kann
nur erfolgen, wenn die obige Anzeige erfolgt ist oder von Ihnen
schuldlos unterlassen wurde. Vor einer Kündigung (§ 651e BGB) ist
einer der obigen Stellen eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen,
wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wurde oder wenn die
sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse Ihrerseits
gerechtfertigt wird.
Jegliche Ansprüche, gleich welcher Art, auch solche aus unerlaubter
Handlung, müssen Sie gemäß §651g Abs.1 BGB innerhalb eines Monats
nach dem vereinbarten Miet- oder Reiseende bei uns NOVASOL AS, Søvej 2,
DK-6792 Rømø, Dänemark anmelden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie
Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert waren. Der Ferienhausurlauber und
NOVASOL vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Ferienhausurlaubers
gegen NOVASOL eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend an dem
Tag, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Hat der
Ferienhausurlauber solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tage gehemmt, an dem NOVASOL die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Beschränkung der Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder b) soweit wir für einen Ihnen entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich sind.
Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf
solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden
kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt uns bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so
regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
11. Anspruchstellung - Abtretungsverbot.
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers
gegen uns an Dritte, insbesondere auch andere Reiseteilnehmer,
Mitmieter, Ehegatten oder Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche
Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im
eigenen Namen unzulässig.
12. Gültigkeit der Prospektangaben
Sämtliche Angaben und Hinweise in jedem unserer Prospekte über
Leistungen, Programme, Termine, Abflugzeiten, Preise und
Reisebedingungen entsprechen der vor Drucklegung eingeholten
Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den
Angaben der Prospekte sind durch uns bis zur Annahme Ihrer Anmeldung
jederzeit möglich.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer mit Ihnen getroffenen
Vereinbarungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarungen
zur Folge.
14. Sonstiges
Veranstalter ist NOVASOL AS, Rygårds Allé 104, DK-2900 Hellerup, Tel.:
0045 39 27 70 00 und zugleich Herausgeber, Verfasser und Vertreiber
dieses Kataloges.
Für Kunden in der Bundesrepublik Deutschland kann sich NOVASOL AS der
Dienste von NOVASOL GmbH, Gotenstraße 11, D-20097 Hamburg nach
Abschluss des Vertrages bedienen. Die Kataloge werden mit Sorgfalt
erstellt, dennoch muss die Berichtigung von Druckfehlern vorbehalten
bleiben.
Vorstehende Bedingungen ersetzen alle vorherigen, auch die evtl. auf dem
Hausvoucher und alten Vordrucken ausgedruckten Bestimmungen.
NOVASOL AS
Rygårds Allé 104,
DK-2900 Hellerup
AGB D-02/ Stand 01.10.2003
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